AGBs

1.  Geltungsbereich

1.  Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich: „Lieferungen“) erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen.  Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Käufer).  Der Käufer erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden.  Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.  Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2.  Wir behalten uns vor, unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Der Käufer erklärt sein Einverständnis mit der ausschließlichen Geltung der geänderten Bedingungen, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang bei ihm der Geltung schriftlich widerspricht und er von uns anlässlich der Bekanntgabe der geänderten Bedingungen auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wurde.

2.  Angebot, Muster, Garantien, Vertragsschluss

1.  Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Angebote können nur binnen 30 Tagen angenommen werden.

2.  Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe-  und Informationsmaterial enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

3. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.  Beschaffenheits-  und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

5.  Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die Auftragsbestätigung schriftlich erteilen.  Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3.  Preise, Zahlung, Verzug, Beendigung bei Insolvenzantrag

1.  Die Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, äußerer Verpackung und Versandkosten (ab Werk).

2.  Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw.  der Auftragsbestätigung.  Treten danach wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten oder Verpackungsmaterial bei uns oder unserem Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich mit dem Käufer Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn, der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Übereinkunft nicht zustande, so sind wir bezüglich noch ausstehender Lieferungen von unserer Lieferpflicht entbunden.

3.  Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen, spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Maßgebend für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf unseren Konten.  Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig.  Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen mit uns nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

6.  Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.  In diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

8.  Dieser Kaufvertrag endet automatisch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird und das zuständige Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO anordnet.

4.  Lieferung und Lieferzeiten, Verpackung, Gefahrübergang

1.  Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.  Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

2.  Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit vom Käufer vorzunehmenden Handlungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht, bevor wir vom Käufer oder dessen Vertreter alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten bzw.  bevor der Käufer nachweist, dass er, soweit erforderlich, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat.

3.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff-  oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.  Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.  Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst schriftlich mit.

5.  Falls Lieferung einer Gesamtmenge in mehreren Abrufen vereinbart ist, hat der Käufer die Einzellieferungen gleichmäßig über das Kalenderjahr zu verteilen. Falls in einem Kalendermonat mehr als 10% des jährlichen Lieferumfangs abgerufen werden soll, bedarf dies unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung.

6. Wir bestimmen die Art der Verpackung und des Versands.

7.  Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Leistungsgegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben.  Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über.  Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-  und Wasserschäden.

8.  Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmeldungen oder Transportschäden hat der Käufer unverzüglich gegenüber Aquarray GmbH unserem Spediteur und Frachtführer geltend zu machen und uns dies unverzüglich mitzuteilen.

9. Wir sind auch nicht verpflichtet, auf Geheiß des Käufers an Dritte zu liefern.

5.  Mängelansprüche, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige durch seine Kunden, Aufwendungsersatz, Haftung

1.  Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-  und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Lieferscheins-  bzw.  Versendungsnummer anzuzeigen.  Auf unsere Aufforderung sind die auf Lieferung bezogenen Dokumente, Muster, und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden.  Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

2. Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten.  Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.  § 478 BGB bleibt unberührt.

Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer V.6. zu. Hinsichtlich etwaiger Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 3 Monaten ab Ablieferung bzw. Ausführung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche für unsere ursprüngliche Leistung läuft (vgl. Ziffer V.9.).

3.  Der Käufer hat uns unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf unsere Liefergegenstände zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen uns, auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 BGB.  Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und uns auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.

4.  Nicht von uns vorab autorisierte Werbeaussagen des Käufers gegenüber seinen Kunden oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/ oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist schriftlicher Vertragsinhalt.

6.  Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  Für leicht fahrlässig verursachte Sach-  und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

7.  Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Zudem trägt der Käufer die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.

8.  Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird.  Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.

9.  Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.  Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes.  Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.  Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre.  §§ 438 Abs.  3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

10.  Falls dem Käufer wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden entsteht, kann er für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Rechnungspreis desjenigen Teils der Leistung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

11.  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel V.  vorgesehen, ist -  ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

12.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.

6.  Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche derzeitigen und künftigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung.

2.  Berr-  und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.  Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt/verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung/Verbindung.  Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer hiermit anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.  Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für uns mit.

3.  Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, weiterzuverarbeiten oder umzubilden.  Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge. Der Käufer tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung bereits hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen den Kunden ab. 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.  Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer VI.2.  Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.  Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach Aquarray GmbH dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab.

Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die uns abgetretene Forderung einzuziehen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Kunden die Vorausabtretung an uns anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Veräußerungsbefugnis erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs-  oder Insolvenzverfahrens oder der Einleitung der Zwangsverwaltung.  Als Veräußerung im vorstehenden Sinn gilt auch die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen.

4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Käufers entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

5. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer VI.3. genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.

6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs-  und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und sie ordnungsgemäß zu lagern.

7. Ist der Käufer mit der Zahlung von mindestens zwei Kaufpreisraten in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind.

7.  Leistung durch verbundene Unternehmen

Auf unser Verlangen kann jede unserer vertraglichen Verpflichtungen durch ein mit Aquarray GmbH verbundenes Unternehmen erfüllt werden.  Die berechtigten Interessen des Käufers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.  Solange die Leistung gleichwertig ist, gelten die betreffenden vertraglichen Verpflichtungen als erfüllt.

 

8.  Beachtung von Sicherheits-  und sonstigen Vorschriften

1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften sowie anerkannter Praktiken bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung der Ware verantwortlich.

2. Der Käufer ist zudem verpflichtet,

• sich mit allen von uns gestellten Produktinformationen einschließlich MSDS vertraut zu machen,

  seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Agenturen und Kunden ausreichende Anweisungen zum Umgang mit den Produkten zu erteilen,

  geeignete Maßnahmen zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen und anderen Gefahren für Personen oder Vermögenswerte durch unsere Ware zu treffen.

3.  Verletzt der Käufer die in Klausel VIII.1.  und 2.  genannten Pflichten nicht unerheblich, sind wir berechtigt, nach vorheriger Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Der Käufer haftet gegenüber uns für alle Schäden, die infolge der Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch ihn entstehen und stellt uns von entsprechenden Inanspruchnahmen Dritter frei.

9.  Übertragung von Rechten, Markenbenutzung

1.  Die Übertragung der Rechte des Käufers aus der Vertragsbeziehung ist nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig.

2. Der Käufer darf die für uns geschützten Marken in seiner Werbung nur mit unserem zuvor erteilten Einverständnis, nach unseren Vorgaben, in der Originalgestaltung und nur für unveränderte Originalwaren nutzen. Unser Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.  Für die Ausgestaltung seiner Werbung trägt der Käufer die alleinige Verantwortung.

10.  Vertraulichkeit, Vertragsstrafe, Datenschutz

1.  Der Käufer hat die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung offenbarten Geschäfts-  und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die mit ihm vereinbarten Preise, streng vertraulich zu behandeln. Er wird sie Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mitteilen.  Der Käufer hat seine Mitarbeiter auf diese Vertraulichkeitsverpflichtung hinzuweisen.  Für jeden Fall einer Verletzung dieser Klausel X.  hat der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000, -- zu zahlen.

2.  Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten, zu speichern oder zu übermitteln, soweit dies für den Vertragszweck oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Käufers dies verbietet.

3.  In diesem Zusammenhang können wir Ihre persönlichen Daten innerhalb unserer weltweit tätigen Unternehmensgruppe sowohl an mit uns verbundenen Unternehmen als auch an im In- und Ausland ansässige Dritte, die für uns Dienstleistungen erbringen, übermitteln. In einigen Ländern gelten möglicherweise weniger strenge Datenschutzbestimmungen für Ihre persönlichen Daten.  Wir treffen mit Dritten entsprechende vertragliche Vereinbarungen, die diese verpflichten, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

 

11.  Rechtswahl, Gerichtsstand

1.  Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen.

2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart.  Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.